Gemeinde, Steueramt, Militärpflicht

Stand: 2013

Bevor man wirklich abreisen kann, sind diverse Behördengänge nicht zu vermeiden. 

Gemeinde: angemeldet bleiben oder abmelden?

Mit dieser Frage haben wir uns lange beschäftigt und dabei rausgefunden, dass man dies ganz individuell entscheiden muss. Hier gibt es keine Grundregeln, die besagt: "Bist du mehr als 6 Monate im Ausland ist die beste Lösung eine Abmeldung". 

 

Es spielen viele Faktoren mit:

  • In welcher Gemeinde ist man wohnhaft? (die Abmeldebedingungen werden von der Wohngemeinde vorgeschrieben und können sehr unterschiedlich sein. Bei den einen Gemeinden muss man sich bereits bei einer Abwesenheit von 3 Monaten zivilrechtlich abmelden und bei anderen gilt die Regel erst ab einem Jahr)
  • Was hat man für eine Krankheitsgeschichte? (Bei einer Abmeldung verliert man die Grundversicherung der Krankenkasse und somit auch jegliche Zusatzversicherungen. Mehr unter dazu unter dem Menü Versicherungen)
  • Welche Länder bereist man? Menü Länderauswahl

Wir haben uns entschieden, dass wir zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet bleiben. Auch wenn man auf der Gemeinde angemeldet bleibt, muss man trotzdem persönlich vorbeigehen und die Gemeinde über den Auslandaufenthalt informieren sowie auch eine Kontaktadresse in der Schweiz hinterlegen.


Wie werden die Steuern bei einer Abreise verrechnet?

Bei einer zivilrechtlichen Abmeldung muss man vor der Abreise die ganze Steuerschuld begleichen. Vorteil: während der Reise ist man von der Steuerpflicht befreit. 

 

Bleibt man - wie wir - auf einer Gemeinde angemeldet, ist man auch während der Reise steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass wir das Geld zusätzlich auf unserem Konto haben müssen und vor allem jemand beauftragen die laufenden Steuerrechnungen zu bezahlen. Die direkte Bundessteuer ist jeweils per Ende März fällig, die restlichen Steuern kommen normalerweise mit der Deadline Juni, September und Dezember.


Schweizerische Wehrpflicht

Quelle: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Wenn Sie sich länger als 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen Sie einen Auslandurlaub beantragen. Angehörige der Armee reichen ihr Gesuch so früh wie möglich an das Kreiskommando ein, das für den Wohnort zuständig ist. Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.

Wenn Sie die Genehmigung für einen Auslandurlaub erhalten haben, sind Sie in Friedenszeiten von Ihren dienstlichen sowie ausserdienstlichen Pflichten befreit. Nur die Meldepflicht bleibt bestehen. Einzelheiten regelt das Merkblatt, das bei der Urlaubserteilung im Dienstbüchlein eingeklebt wird.

Wenn Sie sich weniger als 12 Monate im Ausland aufhalten, müssen Sie kein Gesuch um Auslandurlaub stellen. In diesem Fall sind Sie von Ihren militärischen, also auch ausserdienstlichen, Pflichten nicht befreit! 

Kurzgesagt laut schriftlicher Auskunft: Ein Auslandurlaub unter 12 Monaten ist nicht meldepflichtig!

 

Falls man bereits alle Diensttage absolviert hat, aber noch nicht aufgefordert wurde, das Material abzugeben:

Kann man bei der zuständigen Militärverwaltung im Wohnkanton erfahren, ob man allenfalls demnächst für das Abgeben der Ausrüstung aufgeboten wird, oder ob die Möglichkeit besteht gewisse Gegenstände z.B. die Waffe einzulagern.